Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die Gebrüder F._____ zunächst der Drohung bezichtigt hatte, diese Aussage jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 widerrief. Der Beschuldigte will sich indessen bis zuletzt weder darauf festlegen, welche der von ihm zu Protokoll gegebenen Versionen der Wahrheit entspricht, noch äussert er sich konkret zu den Gründen, weshalb er seine bisherigen Aussagen an der Gerichtsverhandlung widerrufen hat. Nachdem es jedoch der Beschuldigte selbst war, der durch sein widersprüchliches Aussageverhalten den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren begründet hat, wären weitere Angaben zu seiner Entlastung zu erwarten. Da eine