der Drohung gelogen zu haben, um ihrem Freund G._____ zu helfen, Schmerzensgeld zu erlangen (vgl. UA act. 861). Bereits aufgrund des Näheverhältnisses dieser Personen erscheint es damit zumindest ebenso wahrscheinlich, dass nicht die Aussage vor Gericht, sondern jene im Untersuchungsverfahren Ergebnis einer Beeinflussung waren, zumal beide übereinstimmend ausgesagt haben, die Brüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen gedroht.