Dieses Argument des Beschuldigten zielt jedoch an der Sache vorbei, zumal die Aussage «sonst erschiesse ich dich» bei einer vernünftigen Betrachtungsweise keine andere Interpretation denn als Drohung zulässt. Dass dem Beschuldigten der Widerspruch seiner Aussagen im Gerichtsverfahren zu jenen im Untersuchungsverfahren durchaus bewusst war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er diesen auf eine angebliche Beeinflussung von Personen aus dem Umfeld der angeschuldigten Gebrüder F._____ zurückführt (vgl. GA act. 1016).