Wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, hinsichtlich der in Frage stehenden Drohung die Unwahrheit gesagt zu haben (vgl. UA act. 885 f.; Plädoyer der Verteidigung Rz. 3 ff.). Er behauptet, die Aussage der Gebrüder F._____ damals lediglich anders aufgefasst zu haben (GA act. 1016). Dieses Argument des Beschuldigten zielt jedoch an der Sache vorbei, zumal die Aussage «sonst erschiesse ich dich» bei einer vernünftigen Betrachtungsweise keine andere Interpretation denn als Drohung zulässt.