2.5.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 von sich aus ausgeführt, dass es bei der Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zwischen D.F._____ und B.F._____ sowie G._____ nicht zu Drohungen gekommen sei. Mit seinen bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Aussagen konfrontiert führte der Beschuldigte sodann aus, dass er damals vielleicht etwas wütend gewesen sei und die Dinge deshalb aus einer anderen Perspektive gesehen habe (UA act.