seinen bisherigen Aussagen nicht zu einer Drohung gekommen sei (UA act. 885). Wie die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht vorbringt, hat erst diese Zeugeneinvernahme den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses begründet, ohne dass ihm diesbezüglich ein entsprechender Vorwurf gemacht wurde. Entsprechend war ein Vorhalt der Beschuldigtenrechte nach Art. 158 StPO zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch angebracht. Insofern liegen keine prozessualen Mängel bei der entsprechenden Befragung vor, weshalb die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind.