Der Beschuldigte wurde im Anschluss an den umstrittenen Vorfall vom 15. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 28. Januar 2021 als Zeuge zu den Geschehnissen am fraglichen Abend befragt. Dabei ist unbestritten bzw. aufgrund der Einvernahmeprotokolle erstellt, dass er beide Male korrekt über seine jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Rechtfolgen einer falschen Anschuldigung bzw. eines falschen Zeugnisses aufgeklärt wurde und er jeweils bestätigt hat, die Belehrung verstanden zu haben (UA act. 684 und 748). Gleiches gilt auch für die Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021, an welcher der Beschuldigte erstmals ausführte, dass es am 15. Januar 2021 entgegen