2.5. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 erstellt, dass seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 16. bzw. 28. Januar 2021 wahrheitswidrig erfolgt sind. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung als Zeuge an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau vom 3. November 2021 getätigt hat, vollumfänglich verwertbar sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 ff.).