2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2021 anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson bzw. am 28. Januar 2021 anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt hat, dass B.F._____ und D.F._____ in einer Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zu G._____ gesagt hätten, dass er die Wahrheit über die angebliche Affäre zu H.F._____ erzählen müsse, ansonsten sie ihn erschiessen würden (UA act. 685 und 752). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Gebrüder F.___