absicht. Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Im Gegensatz zum Tatbestand der falschen Anschuldigung ist in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3).