Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, die Zeugeneinvernahme vom 3. November 2021 sei entgegen der Vorinstanz verwertbar. Da der Beschuldigte damals klar geäussert habe, dass seine Aussagen am 16. bzw. 28. Januar 2021 nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sei er wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.).