2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Zeugenaussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 gegen die Gebrüder F._____ mangels Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar sei. Selbst in Würdigung der fraglichen Aussagen bestünden jedoch unabhängig von der Verwertungsproblematik nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich der beiden Einvernahmen vom 16. bzw. 28. Januar 2021 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt habe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in dubio pro reo frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2).