3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.00 zu bestrafen. 3.2. Am 24. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 20. April 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung.