Mit Anklage vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschuldigte sei gestützt darauf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. 2. Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei.