Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2023.62 (ST.2022.172; StA.2022.1679) Urteil vom 26. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichterin Vasvary Oberrichter Cotti Gerichtsschreiberin Albert Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigter E._____, geboren am tt.mm.2000, von Sri Lanka, […] verteidigt durch Rechtsanwältin Dominique Jud, […] Gegenstand Falsches Zeugnis, falsche Anschuldigung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Strafverfahren gegen die Gebrüder B.F._____ und D.F._____ anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 28. Januar 2021 als Zeuge wissen- und willentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht und Letztere wider besseres Wissen strafbarer Handlungen bezichtigt zu haben. Mit Anklage vom 15. August 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, der Beschuldigte sei gestützt darauf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie wegen falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und dafür zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.00 zu verurteilen. 2. Mit Urteil vom 31. Oktober 2022 sprach die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau den Beschuldigten von Schuld und Strafe frei. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 28. Februar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und dafür mit einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie einer Busse von Fr. 5'000.00 zu bestrafen. 3.2. Am 24. März 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Berufungsbegründung ein. 3.3. Mit Eingabe vom 20. April 2023 beantragte der Beschuldigte die Abweisung der Berufung. 3.4. Die Berufungsverhandlung des Beschuldigten (SST.2023.62) und der Mitbeschuldigten A._____ (SST.2023.55) fand am 26. Januar 2024 statt. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und der Beschuldigte stattdessen im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und zu bestrafen. Das vorinstanzliche Urteil ist damit umfassend zu überprüfen. 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Zeugenaussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 gegen die Gebrüder F._____ mangels Belehrung nach Art. 158 Abs. 1 StPO im vorliegenden Strafverfahren nicht verwertbar sei. Selbst in Würdigung der fraglichen Aussagen bestünden jedoch unabhängig von der Verwertungsproblematik nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte anlässlich der beiden Einvernahmen vom 16. bzw. 28. Januar 2021 wider besseres Wissen die Unwahrheit gesagt habe. Gestützt darauf sprach die Vorinstanz den Beschuldigten in dubio pro reo frei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2). Die Staatsanwaltschaft bringt mit Berufung vor, die Zeugeneinvernahme vom 3. November 2021 sei entgegen der Vorinstanz verwertbar. Da der Beschuldigte damals klar geäussert habe, dass seine Aussagen am 16. bzw. 28. Januar 2021 nicht der Wahrheit entsprochen hätten, sei er wegen falscher Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (vgl. Berufungsbegründung S. 1 ff.). 2.2. Eine falsche Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB begeht, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Straf- verfolgung gegen ihn herbeizuführen. Entscheidend ist die inhaltlich fehlende Schuld bezüglich einer strafbaren Handlung. Das kann sich darauf beziehen, dass eine strafbare Handlung überhaupt nicht begangen worden ist oder dass diese zwar begangen wurde, jedoch von einer anderen Person (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.251/2004 vom 3. Juni 2005 E. 4.1). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 303 Ziff. 1 StGB einerseits Vorsatz in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung sowie Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt mithin nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet insofern somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1). Andererseits muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung gegen die zu Unrecht beschuldigte Person herbeizuführen. Diesbezüglich genügt Eventual- -4- absicht. Sie ist gegeben, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3). Des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Im Gegensatz zum Tatbestand der falschen Anschuldigung ist in subjektiver Hinsicht Eventualvorsatz ausreichend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). 2.3. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt sowie im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass der Beschuldigte am 16. Januar 2021 anlässlich seiner Einvernahmen als Auskunftsperson bzw. am 28. Januar 2021 anlässlich seiner Einvernahme als Zeuge gegenüber der Kantonspolizei ausgesagt hat, dass B.F._____ und D.F._____ in einer Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zu G._____ gesagt hätten, dass er die Wahrheit über die angebliche Affäre zu H.F._____ erzählen müsse, ansonsten sie ihn erschiessen würden (UA act. 685 und 752). In der Folge hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen die Gebrüder F._____ ein Strafverfahren wegen Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung sowie weiterer Vorwürfe eröffnet und die beiden für mehrere Wochen in Untersuchungshaft versetzt. Als der Beschuldigte an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 zum fraglichen Vorfall als Zeuge befragt wurde, erklärte er, dass es entgegen seinen bisherigen Aussagen nicht zu Drohungen gegenüber G._____ gekommen sei. Mit Urteil des Bezirksgerichts Aarau vom 3. November 2021 wurden die Gebrüder F._____ von den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen – mit Ausnahme einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz – freigesprochen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1; UA act. 682 ff.). Dieses Urteil ist zwischen- zeitlich in Rechtskraft erwachsen, nachdem auf die Berufung von B.F._____ nicht eingetreten wurde (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.1; Urteil des Bezirksgerichts Aarau ST.2021.115 vom 3. November 2021 S. 51; Beschluss des Obergerichts im Verfahren SST.2022.51 vom 1. April 2022). Umstritten und zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Gebrüder F._____ am 16. bzw. 28. Januar 2021 wahrheitswidrig strafbarer Handlungen bezichtigt hat. 2.4. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraus- setzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den -5- Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Bloss abstrakte und theoretische Zweifel genügen nicht, weil solche immer möglich sind. Der Grundsatz «in dubio pro reo» verlangt indes nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen ist. Die Entscheidregel ist erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise ausgewertet worden sind und nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel bestehen (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3). 2.5. Entgegen der Vorinstanz ist für das Obergericht gestützt auf die verwertbaren Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 3. November 2021 erstellt, dass seine Aussagen anlässlich der Einvernahmen vom 16. bzw. 28. Januar 2021 wahrheits- widrig erfolgt sind. 2.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Aussagen, welche der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung als Zeuge an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Aarau vom 3. November 2021 getätigt hat, vollumfänglich verwertbar sind (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 2.3.2 ff.). Der Beschuldigte wurde im Anschluss an den umstrittenen Vorfall vom 15. Januar 2021 als Auskunftsperson sowie am 28. Januar 2021 als Zeuge zu den Geschehnissen am fraglichen Abend befragt. Dabei ist unbestritten bzw. aufgrund der Einvernahmeprotokolle erstellt, dass er beide Male korrekt über seine jeweiligen Rechte und Pflichten sowie die Rechtfolgen einer falschen Anschuldigung bzw. eines falschen Zeugnisses aufgeklärt wurde und er jeweils bestätigt hat, die Belehrung verstanden zu haben (UA act. 684 und 748). Gleiches gilt auch für die Zeugenbefragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021, an welcher der Beschuldigte erstmals ausführte, dass es am 15. Januar 2021 entgegen seinen bisherigen Aussagen nicht zu einer Drohung gekommen sei (UA act. 885). Wie die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren zu Recht vorbringt, hat erst diese Zeugeneinvernahme den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung bzw. falschen Zeugnisses begründet, ohne dass ihm diesbezüglich ein entsprechender Vorwurf gemacht wurde. Entsprechend war ein Vorhalt der Beschuldigten- rechte nach Art. 158 StPO zu diesem Zeitpunkt weder erforderlich noch angebracht. Insofern liegen keine prozessualen Mängel bei der entsprechenden Befragung vor, weshalb die entsprechenden Aussagen des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sind. -6- 2.5.2. Der Beschuldigte hat anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 von sich aus ausgeführt, dass es bei der Auseinandersetzung vom 15. Januar 2021 zwischen D.F._____ und B.F._____ sowie G._____ nicht zu Drohungen gekommen sei. Mit seinen bisherigen, damit in Widerspruch stehenden Aussagen konfrontiert führte der Beschuldigte sodann aus, dass er damals vielleicht etwas wütend gewesen sei und die Dinge deshalb aus einer anderen Perspektive gesehen habe (UA act. 885 f.). Diese Erklärung gab er auch bei seiner Befragung als beschuldigte Person vom 4. Mai 2022, als er mit den Vorwürfen der falschen Anschuldigung und des falschen Zeugnisses konfrontiert wurde, zu Protokoll (UA act. 35). Wie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren, hinsichtlich der in Frage stehenden Drohung die Unwahrheit gesagt zu haben (vgl. UA act. 885 f.; Plädoyer der Verteidigung Rz. 3 ff.). Er behauptet, die Aussage der Gebrüder F._____ damals lediglich anders aufgefasst zu haben (GA act. 1016). Dieses Argument des Beschuldigten zielt jedoch an der Sache vorbei, zumal die Aussage «sonst erschiesse ich dich» bei einer vernünftigen Betrachtungsweise keine andere Interpretation denn als Drohung zulässt. Dass dem Beschuldigten der Widerspruch seiner Aussagen im Gerichtsverfahren zu jenen im Untersuchungsverfahren durchaus bewusst war, ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er diesen auf eine angebliche Beeinflussung von Personen aus dem Umfeld der angeschuldigten Gebrüder F._____ zurückführt (vgl. GA act. 1016). Entgegen dem Vorbringen des Beschuldigten ist damit erstellt, dass sich seine Aussagen im Untersuchungsverfahren gegen die F._____-Brüder nicht mit jenen anlässlich der Gerichtsverhandlung in Einklang bringen lassen. Wie auch seine im parallel geführten Strafverfahren wegen desselben Tatvorhalts beschuldigte Schwester bleibt der Beschuldigte die Antwort schuldig, welche der beiden zu Protokoll gegebenen, sich diametral gegenüberstehenden Versionen denn nun letztlich der Wahrheit entsprechen soll. Auch die Gründe, weshalb er an der vorinstanzlichen Gerichtsverhandlung seine Aussagen revidiert hat, bleiben schleierhaft. Er lässt zwar ausführen, dass es durchaus möglich erscheine, dass er unter Druck gesetzt oder anderweitig dazu bewegt worden sei, seine Aussagen zu relativieren (vgl. GA act. 1017). Er behauptet indessen nicht, dass es tatsächlich so gewesen sei, geschweige denn, wer konkret ihn wann unter Druck gesetzt haben soll (vgl. Plädoyer der Verteidigung Rz. 11). Schliesslich ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Schwester des Beschuldigten, welche zum Vorfall vom 15. Januar 2021 ebenfalls als Auskunftsperson sowie als Zeugin ausgesagt und die Brüder F._____ im Untersuchungsverfahren ebenfalls der Drohung bezichtigt hat, anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 gestanden hat, hinsichtlich -7- der Drohung gelogen zu haben, um ihrem Freund G._____ zu helfen, Schmerzensgeld zu erlangen (vgl. UA act. 861). Bereits aufgrund des Näheverhältnisses dieser Personen erscheint es damit zumindest ebenso wahrscheinlich, dass nicht die Aussage vor Gericht, sondern jene im Untersuchungsverfahren Ergebnis einer Beeinflussung waren, zumal beide übereinstimmend ausgesagt haben, die Brüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen gedroht. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschuldigte die Gebrüder F._____ zunächst der Drohung bezichtigt hatte, diese Aussage jedoch anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021 widerrief. Der Beschuldigte will sich indessen bis zuletzt weder darauf festlegen, welche der von ihm zu Protokoll gegebenen Versionen der Wahrheit entspricht, noch äussert er sich konkret zu den Gründen, weshalb er seine bisherigen Aussagen an der Gerichtsverhandlung widerrufen hat. Nachdem es jedoch der Beschuldigte selbst war, der durch sein widersprüchliches Aussage- verhalten den Tatverdacht für das vorliegende Strafverfahren begründet hat, wären weitere Angaben zu seiner Entlastung zu erwarten. Da eine entsprechende Erklärung unter den gegebenen Umständen zu erwarten wäre und kein Zeugnisverweigerungsrecht erkennbar ist, kann aus dem diesbezüglichen Schweigen des Beschuldigten einzig der Schluss gezogen werden, dass er die Brüder F._____ entsprechend seinem Geständnis wahrheitswidrig der Drohung bezichtigt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_781/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 8.3). 2.5.3. Im Ergebnis ist für das Obergericht erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Befragung als Auskunftsperson am 16. Januar 2021 sowie an seiner Befragung als Zeuge am 28. Januar 2021 wahrheitswidrig ausgesagt hat, die Brüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen gedroht. Beim Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB handelt es sich um ein Vergehen (vgl. Art. 10 Abs. 3 StGB). Indem der Beschuldigte am 16. Januar 2021 an seiner polizeilichen Befragung als Auskunftsperson wahrheitswidrig zu Protokoll gegeben hat, D.F._____ und B.F._____ hätten G._____ gedroht, ihn zu erschiessen, hat er zwei nicht schuldige Personen eines Vergehens bezichtigt. Für den Tatbestand der falschen Anschuldigung ist es sodann unerheblich, ob das behauptete Delikt nur auf Antrag strafbar ist (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 15 zu Art. 303 StGB). Der objektive Tatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB ist deshalb als erfüllt zu erachten. -8- Indem der Beschuldigte seine wahrheitswidrigen Aussagen in Bezug auf die besagte Drohung anlässlich seiner Zeugeneinvernahme am 28. Januar 2021 wiederholt hat, hat er als Zeuge falsche Angaben zur Sache gemacht. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch das Verfahren bei der Staatsanwaltschaft unter den Begriff des gerichtlichen Verfahrens im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB fällt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3), hat er auch den objektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5.4. Dass der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Anschuldigung wusste, ergibt sich vorliegend sachlogisch aus dem Widerruf seiner bisherigen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vom 3. November 2021. Er bestreitet zwar nach wie vor, im Untersuchungsverfahren gelogen zu haben. Wie vorstehend ausgeführt, ist indessen auf die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der fraglichen Hauptverhandlung abzustellen, wonach es nicht zu Drohungen seitens der Gebrüder F._____ gekommen sei. Der Beschuldigte war sich sodann darüber im Klaren, dass er am 28. Januar 2021 als Zeuge einvernommen wurde und deshalb der Wahrheitspflicht unterstand (UA act. 747). Da er dennoch wahrheitswidrig zu Protokoll gab, G._____ sei bedroht worden, hat er vorsätzlich wahrheitswidrige Angaben zur Sache gemacht und im Ergebnis den subjektiven Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB erfüllt. Mit Bezug auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung fehlt es hingegen an der in subjektiver Hinsicht erforderlichen Absicht, eine Strafuntersuchung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, zumal das Strafverfahren gegen die Gebrüder F._____ im Zeitpunkt, als der Beschuldigte am 16. bzw. 28. Januar 2021 befragt wurde, bereits eröffnet war (vgl. BGE 111 IV 159 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_901/2016 vom 18. Januar 2017 E. 3.1). In der Konsequenz ist der Beschuldigte vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freizusprechen. 2.6. Zusammenfassend hat sich der Beschuldigte des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, während er vom Vorwurf der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB freizusprechen ist. 3. 3.1. Der Beschuldigte hat sich des falschen Zeugnisses schuldig gemacht und ist dafür angemessen zu bestrafen. -9- Während die Staatsanwaltschaft mit Berufung – ausgehend von Schuldsprüchen wegen falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses – eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten sowie eine Verbindungsbusse in Höhe von Fr. 5'000.00 (vgl. Berufungserklärung S. 1) beantragt, hat sich der Beschuldigte zur Strafzumessung einzig als Konsequenz der beantragten Abweisung der Berufung geäussert. 3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 3.3. Der Tatbestand des falschen Zeugnisses wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (vgl. Art. 307 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des geschützten Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des falschen Zeugnisses schützt in erster Linie die wahrheitsgemässe Tatsachenfeststellung und damit die Rechtspflege in ihrer Funktionsfähigkeit. Es geht darum sicherzustellen, dass die Wahrheitsfindung bei der Beweisaufnahme nicht durch falsche Aussagen gefährdet wird. Zweitrangig werden auch die von der falschen Aussage betroffenen Personen mit ihren rechtlich geschützten materiellen und immateriellen Interessen wie etwa Freiheit, Ehre oder Vermögen geschützt (vgl. BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2015 vom 22. Juli 2016 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_614/2015 vom 5. Februar 2016 E. 3.3). Der Beschuldigte hat an seiner Zeugenbefragung wahrheitswidrig ausgesagt, die Gebrüder F._____ hätten G._____ mit dem Erschiessen gedroht. Damit hat er Erstere eines Vergehens bezichtigt und nicht nur die Wahrheitsfindung im fraglichen Prozess erheblich erschwert, sondern darüber hinaus die Persönlichkeitsrechte von D.F._____ und B.F._____ insofern verletzt, als der gegen diese bestehende Tatverdacht erheblich verstärkt worden ist, was mitunter zu einer Untersuchungshaft von mehreren Wochen geführt hat. Das Strafverfahren gegen die Gebrüder F._____ dauerte bis zum Abschluss mit erstinstanzlichem Urteil rund elf Monate. Die Folgen des falschen Zeugnisses sind deshalb keineswegs zu bagatellisieren. Relativierend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Strafverfahren bereits unabhängig von den Aussagen des Beschuldigten eröffnet worden ist, hat doch G._____ aufgrund der am Vorfall vom 15. Januar 2021 erlittenen Kopfverletzung einen Strafantrag gegen die Gebrüder F._____ gestellt. Darüber hinaus ist beim Taterfolg die Desinteresseerklärung von B.F._____, die er im vorliegenden Verfahren - 10 - abgegeben hat (GA act. 1003), zu berücksichtigen. Gesamthaft betrachtet ist der Verletzungserfolg vor diesem Hintergrund noch als leicht bis mittelschwer einzustufen. Das Tatvorgehen bzw. die Verwerflichkeit des Handelns des Beschuldigten ist nicht wesentlich über das zur Erfüllung des Tatbestands Notwendige hinausgegangen, was sich neutral auswirkt. Die Motive des Beschuldigten bleiben schleierhaft, zumal er eigenen Angaben zufolge weder mit G._____, noch mit den Gebrüdern F._____ in einem besonderen Verhältnis stehe (UA act. 884 f.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte sich durch seine Falschaussage einen eigenen Vorteil verschaffen wollte. Denkbar erscheint immerhin, dass er seine Schwester in ihrem Vorhaben, ihrem Freund finanziell zu helfen, unterstützen wollte. Verschuldenserhöhend ist indessen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte im Zeitpunkt der Tatbegehung verfügte, wäre es doch für ihn ein Leichtes gewesen, von einer Falschaussage Abstand zu nehmen und die Wahrheit auszusagen (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Innerhalb des breiten Spektrums der vom Tatbestand des falschen Zeugnisses erfassten Sachverhalte und Verletzungsfolgen ist gestützt auf das Vorstehende von einem gerade noch leichten bis mittelschweren Verschulden und – in Relation zum Strafrahmen von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe – einer dafür angemessenen Strafe von 180 Tagessätzen Geldstrafe zuzüglich einer Verbindungsbusse (vgl. unten) als in ihrer Gesamtheit angemessene Sanktion auszugehen. 3.4. In Bezug auf die Täterkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist, was sich leicht straferhöhend auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). So wurde er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 4. Dezember 2018 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 20.00 sowie einer Busse von Fr. 500.00 verurteilt (vgl. eingeholter Strafregisterauszug). Auch wenn er aus dieser Verurteilung nicht die notwendigen Lehren gezogen hat, ist zu beachten, dass die Vorstrafe im Rahmen der Täterkomponente nicht wie ein eigenständiges Delikt gewürdigt werden darf, weil dies auf eine Doppelbestrafung hinausliefe (Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweis auf Urteile 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4; 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3). Leicht strafmindernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Falschaussage – wenn auch zu einem späten Zeitpunkt und deutlich nach einem Zeitpunkt, gemäss welchem eine Strafmilderung im Sinne von - 11 - Art. 308 StGB hätte infrage kommen können – von sich aus relativiert hat. Auch wenn er sein Tatunrecht im Berufungsverfahren bestreitet, was gegen eine nachhaltige Einsicht und aufrichtige Reue spricht, so ist ihm dennoch zu Gute zu halten, dass er durch die Relativierung seiner Falschaussage vor Gericht die Gefahr eines Fehlurteils in Bezug auf die angeschuldigte Drohung erheblich verringert hat. Aus den persönlichen und familiären Verhältnissen des heute 23-jährigen, ledigen und nach wie vor bei seiner Mutter lebenden Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevanten Kriterien, zumal eine besondere Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen anzunehmen ist, welche vorliegend weder dargetan noch ersichtlich sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). In der Gesamtabwägung der vorstehenden Faktoren halten sich die positiven sowie negativen Faktoren in etwa die Waage, weshalb die Täterkomponenten neutral zu gewichten sind und es bei einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zuzüglich einer Verbindungsbusse bleibt. 3.5. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich nach den Verhältnissen des Täters im Urteilszeitpunkt und beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebende Kriterien für die Bestimmung der Tagessatzhöhe sind das Einkommen, das Vermögen und der Lebensaufwand des Beschuldigten, seine Unterstützungspflichten und persönlichen Verhältnisse sowie sein Existenzminimum (BGE 142 IV 315 E. 5 = Pra 2018 Nr. 52, Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt bzw. alle geldwerten Leistungen, die ihm zu- fliessen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Der unverheiratete und kinderlose Beschuldigte, der noch bei seiner Mutter lebt, arbeitet in einem 100 % Pensum als Metzger und verdient damit monatlich Fr. 4'080.00 netto (vgl. GA act. 998). Neben einem Pauschal- abzug für die Krankenkasse, die Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20 % ist aufgrund der vorliegend ausgesprochenen Anzahl Tagessätze eine weitere Reduktion um 15 % angebracht (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2), womit der Tagessatz im Ergebnis auf Fr. 90.00 festzusetzen ist. 3.6. Die Geldstrafe ist bedingt auszusprechen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zwar bestehen aufgrund der Vorstrafe und der erst zu einem späten Zeitpunkt erfolgen Relativierung seiner Falschaussage gewisse Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Eine eigentliche Schlechtprognose ist ihm jedoch nicht zu stellen, zumal es sich bei der Vorstrafe um ein nicht - 12 - einschlägiges Delikt handelte, für das bloss eine bedingte Geldstrafe im unteren Bereich ausgefällt worden ist, und er sich in grundsätzlich stabilen Verhältnissen befindet. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 3.7. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. Das Hauptgewicht liegt auf der bedingten Geldstrafe, während der unbedingten Verbindungsbusse nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Verbindungsbusse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB höchstens 20 % der in der Summe schuldangemessenen Sanktion – bestehend aus einer bedingt ausgesprochenen Hauptstrafe kombiniert mit einer Verbindungsbusse – betragen (BGE 149 IV 321). Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, die Verbindungsbusse auf Fr. 1'000.00 festzusetzen. Dieser Betrag erscheint unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass der Verbindungsbusse nicht lediglich symbolische Bedeutung zukommen soll, angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlten der Busse von Fr. 1'000.00 ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 90.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf 12 Tage festzusetzen. 3.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte für das falsche Zeugnis mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, zu bestrafen. 4. 4.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.1). Die Staatsanwaltschaft dringt mit ihren Berufungsanträgen insoweit durch, als dass der Beschuldigte wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch wegen - 13 - falscher Anschuldigung, schuldig zu sprechen und mit einer bedingten Geldstrafe zuzüglich Verbindungsbusse zu bestrafen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Verfahrenskosten im Umfang von ¾ aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Die für das gemeinsam geführte Berufungsverfahren des Beschuldigten (SST.2023.62) und der Mitbeschuldigten A._____ (SST.2023.55) festzusetzenden Verfahrenskosten belaufen sich auf Fr. 5'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 18 VKD). Hinsichtlich des auf den Beschuldigten entfallenden Anteils von Fr. 2'500.00 sind ausgangsgemäss Fr. 625.00 auf die Staatskasse zu nehmen und Fr. 1'875.00 dem Beschuldigten aufzuerlegen. 4.2. 4.2.1. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine Parteikosten im Berufungsverfahren für seine frei gewählte Verteidigerin im Umfang von ¾ selbst zu tragen, während seine Aufwendungen im Umfang von ¼ aus der Staatskasse zu entschädigen sind (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). Dabei steht der Anspruch ausschliesslich der Wahlverteidigung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO in der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung). 4.2.2. In Bezug auf die Höhe der der Wahlverteidigerin zuzusprechenden Entschädigung ist – gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote zuzüglich des Aufwands für die Berufungsverhandlung vom 26. Januar 2024 (inkl. Reisezeit) von insgesamt 3 Stunden – auf den angemessenen Zeitaufwand der Wahlverteidigerin abzustellen (§ 9 Abs. 1 AnwT). Indessen bedarf der in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 300.00 in zweierlei Hinsicht der Korrektur: Einerseits rechtfertigt die Bedeutung und Komplexität des vorliegenden Berufungsverfahrens keine Abweichung vom gesetzlich in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehenen Regelstundenansatz, so dass der geltend gemachte Zeitaufwand grundsätzlich gestützt darauf abzugelten ist. Andererseits ist mit Bezug auf die Höhe dieses Regelstundenansatzes weiter zu differenzieren, ob die fraglichen Leistungen vor oder nach dem 1. Januar 2024 erbracht wurden, da der in § 9 Abs. 2bis AnwT vorgesehene Stundenansatz per diesem Datum von Fr. 220.00 auf Fr. 240.00 erhöht wurde. Entsprechend dem verwaltungsrechtlichen Grundsatz, wonach die rechtlichen Wirkungen eines Erlasses erst mit dessen Inkrafttreten einsetzen, sind sämtliche vor dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen mit Fr. 220.00 zu vergüten, - 14 - während der erhöhte Stundensatz von Fr. 240.00 nur auf nach Inkrafttreten der Revision erbrachte Leistungen Anwendung findet (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 258; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, Rz. 540 und 563). Eine Abweichung von diesem Grundsatz – welchem im Übrigen auch die zeitgleich in Kraft getretene Änderung des Mehrwertsteuersatzes folgt (vgl. Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 Abs. 3 MWSTG) – würde einer zeitlichen Vorwirkung von § 9 Abs. 2bis AnwT gleichkommen, was einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage bedürfte. Eine solche besteht vorliegend weder in Form einer eigens für die in Frage stehende Revision geschaffenen Übergangsbestimmung, noch lässt sich aus § 17 Abs. 1 AnwT darauf schliessen. Letztere Bestimmung, gemäss welcher «dieses Dekret» in seiner Gesamtheit auf alle hängigen Verfahren für das ganze Verfahren anwendbar ist, sollte sicherstellen, dass bei damals hängigen Verfahren der per 1. Januar 1988 zusammen mit der damaligen neuen Aargauischen Zivilprozessordnung und dem Verfahrenskostendekret in Kraft getretene Anwaltstarif integral zur Anwendung gelangt und nicht mehr (teilweise) der gemäss § 16 AnwT auf dieses Datum hin aufgehobene Tarif über die Entschädigung der Anwälte und Parteien in zivil-, verwaltungs-, versicherungs- und strafgerichtlichen Streitigkeiten vom 10. März 1949, das Dekret über die Gewährung eines Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 7. März 1972 und die Verordnung über die Anpassung des Teuerungszuschlages zum Anwaltstarif vom 2. März 1981. Der Wortlaut, die Entstehungsgeschichte, die Systematik und der Sinn und Zweck von § 17 Abs. 1 AnwT sprechen gegen eine gesetzliche Vorwirkung des per 1. Januar 2024 nur im Stundenansatz angepassten § 9 des Anwaltstarifs, zumal der Grosse Rat eine vom Inkrafttreten per 1. Januar 2024 abweichende Vorwirkung nicht thematisiert hat und diesbezüglich somit auch nicht von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann. Im Ergebnis lässt der Verzicht auf die Schaffung einer entsprechenden Übergangsbestimmung einzig den Schluss zu, dass hinsichtlich der zeitlichen Anwendbarkeit von § 9 Abs. 2bis AnwT die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze gelten. In der Konsequenz sind sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen mit Fr. 220.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 %, sämtliche ab dem 1. Januar 2024 erbrachten Leistungen mit Fr. 240.00 und einem Mehrwertsteuersatz von 8.1 % zu entschädigen, woraus zuzüglich der geltend gemachten Auslagen und ergänzt um die Dauer der Verhandlung (inkl. Reisezeit) ein Gesamtbetrag von gerundet Fr. 3'410.00 resultiert ([Auslagen von Fr. 16.20 x 1.077] + [Auslagen von Fr. 61.80 x 1.081] + [2.56 Stunden x Fr. 220.00 x 1.077] + [10.48 Stunden x Fr. 240.00 x 1.081]). Davon stehen der Wahlverteidigung ¼, d.h. gerundet Fr. 850.00 zu. - 15 - 5. 5.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verlegung der Kosten richtet sich hier nach dem Grundsatz, wonach die Kosten trägt, wer sie verursacht hat (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1 mit Hinweisen). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten. Wird die beschuldigte Person nur teilweise schuldig gesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten lediglich anteilsmässig aufzuerlegen. Es hat eine quotenmässige Aufteilung zu erfolgen. Soweit allerdings die der beschuldigten Person zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersu- chungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, können ihr die gesamten Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden. Bei einem einheitlichen Sachverhaltskomplex ist vom Grundsatz der vollständigen Kostenauflage mithin nur abzuweichen, wenn die Strafuntersuchung im freisprechenden Punkt zu Mehrkosten geführt hat. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte wird vorliegend wegen falschen Zeugnisses, nicht jedoch auch wegen falscher Anschuldigung schuldig gesprochen. Da jedoch ein einheitlicher Sachkomplex vorliegt und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren, mithin der Tatvorwurf der falschen Anschuldigung keiner zusätzlichen Untersuchungs- handlungen bedurfte, sind dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind für die gemeinsam geführten Strafverfahren des Beschuldigten und der Mit- beschuldigten A._____ auf insgesamt Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 418 Abs. 1 StPO; § 17 VKD), womit der vom Beschuldigten zu tragende Kostenanteil Fr. 2'000.00 beträgt. 5.2. Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte seine erstinstanzlichen Parteikosten für seine Wahlverteidigung selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). - 16 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der falschen Anschuldigung freigesprochen. 1.2. Der Beschuldigte ist des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 und 4 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 90.00, d.h. Fr. 16'200.00, Probezeit 2 Jahre, sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.00, ersatzweise 12 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrens- kosten werden ihm zu ¾ mit Fr. 1'875.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 3.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Verteidigerin des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 850.00 auszurichten. Im Übrigen hat der Beschuldigte seine zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. - 17 - 4. 4.1. Die auf den Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden ihm vollumfänglich mit Fr. 2'000.00 auferlegt. 4.2. Der Beschuldigte hat seine erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung: […] - 18 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht zu bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Januar 2024 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Albert