6.2. Der Beschuldigte hat die Kosten des Verwaltungsverfahrens in der Höhe von Fr. 5'610.00 (Fr. 4'800.00 Spruchgebühr und Fr. 810.00 Schreibgebühr) zu bezahlen. Das Inkasso erfolgt durch die ESBK. 7. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] - 30 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)