4. Gestützt auf Art. 71 StGB wird auf eine Ersatzforderung des Bundes gegenüber dem Beschuldigten in der Höhe von Fr. 33'658.55 erkannt. - 29 - 5. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’000.00 und den Auslagen von Fr. 196.00, insgesamt Fr. 2'196.00, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 6. 6.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'536.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 300.00) werden dem Beschuldigten auferlegt.