2. Der Beschuldigte wird hierfür in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 2 VStrR i.V.m. Art. 47, Art. 49 Abs. 1, Art. 34 und Art. 42 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.00, d.h. Fr. 9'600.00, Probezeit 2 Jahre, und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00, ersatzweise 25 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB wird jeweils der hälftige Kasseninhalt folgender Geldspielgeräte eingezogen: - U40087 (hälftiger Kasseninhalt: Fr. 47.00) - U40049 (hälftiger Kasseninhalt: Fr. 950.00) - U40050 (hälftiger Kasseninhalt: Fr. 675.75)