8. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch das Durchführen von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS; - der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch das Zurverfügungstellen von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS.