429 Abs. 1 StPO e contrario). Die ESBK, die ausschliesslich in ihrem amtlichen Wirkungskreis gehandelt hat, hat als beteiligte Verwaltung keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 434 StPO; vgl. auch Art. 99 Abs. 2 VStrR und Art. 11 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren [SR. 313.32] e contrario). - 28 - Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich als zutreffend und bedarf keiner Korrektur (vgl. Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 97 Abs. 2 VStrR).