7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 97 Abs. 1 VStrR). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Die ESBK unterliegt lediglich in geringem Ausmass betreffend der beantragten Tagessatzhöhe von Fr. 100.00 anstatt Fr. 80.00. Dies betrifft jedoch einen vergleichsweise untergeordneten Punkt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen und es ist ihm für das Berufungsverfahren keine Entschädigung auszurichten (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).