6.3.3. Insgesamt ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 93 Abs. 1 VStrR auf eine dem Bund zufallende Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 33'658.55 (Fr. 15'237.00 und Fr. 18'421.55) zu erkennen.