Für das Obergericht ist deshalb erstellt, dass der Beschuldigte – gleich wie beim Clublokal L._____ – an den Einnahmen der Spielautomaten mindestens hälftig am Gewinn partizipierte. Die Ersatzforderung ergibt sich somit – abzüglich des festgestellten Kasseninhalts von Fr. 3'251.50 (vgl. E. 4.4.1 hiervor) – aus der Hälfte des durch den Betrieb der Geldspielautomaten U40049, U40050 und U40051 erzielten Ertrags von insgesamt Fr. 40'094.60 (vgl. E. 4.5.1 hiervor; Fr. 14'042.00 [Gerät U40049], Fr. 12’850.80 [Gerät U40050] und Fr. 13’201.80 [Gerät U40051]), total Fr. 36'843.10, und beträgt Fr. 18'421.55.