vereinbarte Miete für das Lokal habe Fr. 3'500.00 inkl. Fr. 200.00 Heizkosten und Fr. 250.00 Stromkosten betragen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6). Solche geringen Einnahmen aus der Untervermietung sind jedoch nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte den vereinbarten Mietzins trotz seiner Aussage, es bestehe ein schriftlicher Untermietvertrag, den er nachreichen könne (UA act. 04 041), nicht nachgewiesen hat. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte sich darüber hinaus das mit der illegalen Geschäftstätigkeit zusammenhängende Risiko vergüten liess. Die Höhe dieser Vergütung kann daher nur geschätzt werden (Art. 70 Abs. 5 StGB).