vgl. auch BGE 147 IV 479 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 5.1). B._____ wollte anlässlich der Einvernahme der Kantonspolizei Aargau vom 2. Juni 2020 keine Aussage auf die Frage machen, was er monatlich für das Lokal M._____ an den Beschuldigten bezahlte (UA act. 01 230). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte das Lokal M._____ für Fr. 3'000.00 (exkl. Nebenkosten) gemietet hat (UA act. 01 389), was bei einem Gesamteinkommen des Beschuldigten von monatlich Fr. 3'303.50 (vgl. E. 5.4.4 hiervor) ein erhebliches finanzielles Risiko darstellt.