_ ist daher auf eine Ersatzforderung zu erkennen, zumal die Erlangung der Mietzinseinnahmen eine unmittelbare Folge der Straftat – nämlich des Zurverfügungstellens des Clublokals M._____ zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen gemäss Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS – ist (vgl. zur Voraussetzung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert: BGE 144 IV 285 E. 2.2; vgl. auch BGE 147 IV 479 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 5.1).