Hinsichtlich des Sachverhaltskomplexes des Clublokals M._____ besteht ebenfalls ein hinreichender Deliktskonnex zwischen der Anlasstat und den erzielten Gewinnen, zumal der Beschuldigte die Räumlichkeiten des Clublokals M._____ in R._____ zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Spielbankenspielen, ohne die dafür notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen, untervermietet hat. In Bezug auf die Mietzinseinnahmen aus dem an B._____ untervermieteten Clublokal M._____ in R._____ ist daher auf eine Ersatzforderung zu erkennen, zumal die Erlangung der Mietzinseinnahmen eine unmittelbare Folge der Straftat – nämlich des Zurverfügungstellens des Clublokals M.___