a BGS – begangen in Mittäterschaft – schuldig. Der Beschuldigte wirkte daher in massgebender Weise an der Begehung der genannten Widerhandlung mit, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Es ist daher als Schutzbehauptung zu werten und es steht ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise, wenn der Beschuldigte darlegt, er habe am Gewinn nicht partizipiert. Unter Berücksichtigung der hälftigen Beteiligung des Beschuldigten am erwirtschafteten Gewinn ist in diesem Zusammenhang auf eine Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 15'237.00 zu erkennen.