Auch wenn die Nachrichten über den Kommunikationsdienst Whatsapp allfällige finanzielle Abgabepflichten nicht explizit zu belegen vermögen (vgl. Berufungsbegründung Ziff. 1.1 f.), hat das Obergericht – mit der Vorinstanz (vorinstanzliches Urteil E. 3.3.3 und 10.2) – mit Blick auf dessen betrieblicher Stellung keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte mindestens hälftig am Gewinn partizipiert hat. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz durch das Durchführen von Spielbankenspielen ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen i.S.v. Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS – begangen in Mittäterschaft – schuldig.