U40087], Fr. 930.00 [Gerät U40088] und Fr. 370.00 [Gerät U40089]). Davon abzuziehen ist der festgestellte (und eingezogene) Kasseninhalt von Fr. 94.00 (vgl. E. 3.3.1 hiervor), womit Gesamteinnahmen von insgesamt Fr. 30'474.00 resultieren. Es ist zweifelsfrei erstellt, dass der Beschuldigte Kenntnis über den erwirtschafteten Gewinn hatte (vgl. E. 3.5 hiervor). Auch wenn die Nachrichten über den Kommunikationsdienst Whatsapp allfällige finanzielle Abgabepflichten nicht explizit zu belegen vermögen (vgl. Berufungsbegründung Ziff.