Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und allfälligen Beweisungenauigkeiten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3), scheint es hier gerechtfertigt, die Ersatzforderung ausgehend von den Einzahlungen auf die Spielgeräte abzüglich der Kreditlöschungen festzulegen. Die Ersatzforderung ergibt sich somit gestützt auf die Höhe des durch den Betrieb der Geldspielautomaten U40087, U40088 und U40089 erzielten Ertrags von insgesamt Fr. 30'568.00 (vgl. E. 3.4.1 hiervor; Fr. 29'268.00 [Gerät - 26 -