Die dem Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvorteile sind als Ganzes rechtswidrig entstanden, weshalb für die Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen ist. Um dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit und allfälligen Beweisungenauigkeiten Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1419/2020 vom 2. Mai 2022 E. 4.3.3), scheint es hier gerechtfertigt, die Ersatzforderung ausgehend von den Einzahlungen auf die Spielgeräte abzüglich der Kreditlöschungen festzulegen.