In Bezug auf den Sachverhaltskomplex des Clublokals L._____ besteht ein hinreichender Deliktskonnex zwischen der Anlasstat und den erzielten Gewinnen. Sodann handelt es sich bei Verstössen gegen die Geldspielgesetzgebung um eine generelle Normwidrigkeit. Die dem Beschuldigten zugeflossenen Vermögensvorteile sind als Ganzes rechtswidrig entstanden, weshalb für die Berechnung der Ersatzforderung grundsätzlich auf das Bruttoprinzip abzustellen ist.