6.3.2. Vorliegend sind die illegal erwirtschafteten Vermögenswerte (vgl. zur Voraussetzung des erforderlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Straftat und dem erlangten Vermögenswert: BGE 144 IV 285 E. 2.2; vgl. auch BGE 147 IV 479 E. 6.3 und Urteil des Bundesgerichts 6B_64/2021 vom 7. September 2022 E. 5.1) durch Vermischung in das Vermögen der Beschuldigten übergegangen und nicht mehr vorhanden. Somit ist gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB und Art. 93 Abs. 1 VStrR auf folgende dem Bund zufallende Ersatzforderung zu erkennen: