6.2. Die Einziehungsbestimmungen im StGB finden mangels abweichender Vorschriften im Spezialgesetz auch Anwendung auf die Einziehung von Vermögenswerten, die durch Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz erlangt worden sind (vgl. im Zusammenhang mit dem altrechtlichen Spielbankengesetz BGE 146 IV 201 E. 8.3.1 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2010 vom 29. Juni 2010 E. 3.1).