Mit Berufung moniert der Beschuldigte, die Vorinstanz sei willkürlich von einer hälftigen Gewinnbeteiligung des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex des Clublokals L._____ ausgegangen. Nachdem die Vorinstanz bereits die Elemente der Mittäterschaft völlig aus der Luft gegriffen habe, lasse sie offen, aufgrund welcher Aktenstellen und Tatsachenelemente sie von einer hälftigen Gewinnverteilung bzw. einer finanziellen Beteiligung überhaupt ausgehe (Berufungsbegründung Ziff. 3).