___ eine Ersatzforderung, nämlich in der Höhe von Fr. 18'421.55, auferlegt werden (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 8 f.). Ergänzend hielt die ESBK fest, dass der Beschuldigte für das Bereitstellen der Räumlichkeiten des Clublokals M._____ regelmässig einen Mietzins einkassiert habe und dieser somit durch eine strafbare Handlung erlangt worden sei. Bereits hierfür sei eine Ersatzforderung geschuldet (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 10).