sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschuldigte dies gemacht hätte, ohne an deren Einnahmen beteiligt zu sein. Auch erscheine es sinnwidrig, dass der Beschuldigte im Clublokal L._____ an den Einnahmen der von ihm aufgestellten Geräte beteiligt gewesen sei, an den typgleichen Geräten in seinem eigenen Lokal jedoch nicht. Somit sei davon auszugehen, dass dem Beschuldigten die Hälfte der Einnahmen für die Geräte im Clublokal M._____ zugekommen seien. Dem Beschuldigten müsse daher – entgegen der Vorinstanz – auch im Zusammenhang mit dem Clublokal M._____ eine Ersatzforderung, nämlich in der Höhe von Fr. 18'421.55, auferlegt werden (Berufungsbegründung S. 4 Rz. 8 f.).