Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen des Bussenbetrags von Fr. 2’000.00 ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB, ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 80.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 25 Tage Freiheitsstrafe festzusetzen. 6. 6.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten gestützt auf Art. 71 Abs. 1 StGB und im Rahmen des Tatgeschehens im Clublokal L._____, dem Bund eine Ersatzforderung von Fr. 15'237.00 zu bezahlen (vorinstanzliches Urteil E. 9 und 10).