5.4.6. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse i.S.v. Art. 42 Abs. 4 StGB – entgegen dem vorinstanzlichen Urteil – angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen.