Darauf ist jedoch nicht abzustellen, zumal er trotz der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Verfügung vom 4. Dezember 2023) nicht nachgewiesen hat, dass er das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Wertschriftenvermögen von Fr. 104'000.00 (GA act. 56) verbraucht hat. Damit bleibt es bei der vorinstanzlich festgelegten Tagessatzhöhe von Fr. 80.00. 5.4.5. Die vorinstanzliche Gewährung des bedingten Strafvollzugs (vorinstanzliches Urteil E. 8.1 f.) sowie die Festsetzung der Probezeit auf das Minimum von 2 Jahren (vorinstanzliches Urteil E. 8.3) ist beim nicht vorbestraften Beschuldigten nicht zu beanstanden.