des Beschuldigten von über Fr. 100'000.00 (vgl. GA act. 56; UA act. 01 070 und 04 051) nicht als angebracht (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.5.2). Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung zwar ausgesagt, er verfüge über kein Barvermögen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Darauf ist jedoch nicht abzustellen, zumal er trotz der Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Verfügung vom 4. Dezember 2023) nicht nachgewiesen hat, dass er das in der Steuererklärung 2021 ausgewiesene Wertschriftenvermögen von Fr. 104'000.00 (GA act. 56) verbraucht hat.