Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, seine Einkommenssituation habe sich seither nicht verändert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und einen Beleg über seine Pensionskassenrente eingereicht. Der Beschuldigte verfügt somit über ein Gesamteinkommen von Fr. 3'303.50, was beim nicht mehr erwerbstätigen Beschuldigten nach Abzug einer Pauschale von 20 % für Krankenkasse, Steuern etc. einen Tagessatz in der Höhe von Fr. 80.00 ergibt. Ein weiterer Abzug für die hohe Anzahl an Tagessätzen erweist sich vorliegend infolge des Reinvermögens - 23 -