5.4.4. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Gemäss dem vorinstanzlichen Urteil bezog der Beschuldigte monatlich eine AHV-Rente von Fr. 1'809.00 netto und eine PK-Rente von Fr. 1'494.50 (vorinstanzliches Urteil E. 7.4.2; GA act. 111). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, seine Einkommenssituation habe sich seither nicht verändert (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) und einen Beleg über seine Pensionskassenrente eingereicht.