Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat. Schliesslich kann das Wohlverhalten des Beschuldigten seit der Tatbegehung nicht strafmindernd berücksichtigt werden, denn ein solches wird allgemein erwartet und vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_291/2017 vom 16. Januar 2018 E. 2.2.4). Die Täterkomponente wirkt sich insgesamt neutral aus, womit es bei einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen bleibt.