5.4.3. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Dies stellt jedoch den Normalfall dar, weshalb sich dies neutral auf die Strafzumessung auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten – dieser lebt in geordneten Verhältnissen, ist verheiratet und bezieht eine Altersrente – wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit. Der Beschuldigte ist nicht geständig und zeigt keine Einsicht in das Unrecht seiner Tat.