Der Beschuldigte verfügte über eine grosse Entscheidungsfreiheit, weshalb sich sein Entscheid, die Rechtsordnung vorsätzlich zu missachten, verschuldenserhöhend auswirkt (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Insgesamt wiegt das Verschulden bei isolierter Betrachtung in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe noch als leicht (aber nicht sehr leicht), sodass eine Einzelstrafe von 70 Tagessätzen angemessen erscheint. Nachdem zwar ein zeitlicher und ein gewisser sachlicher, nicht jedoch ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Straftaten besteht, ist hier eine Straferhöhung in Anwendung des Asperationsprinzips von 40 Tagessätzen gerechtfertigt.