Hinsichtlich des geschützten Rechtsguts ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen (vgl. E. 5.4.1 hiervor). Der Beschuldigte hat B._____ das Lokal M._____ zum Zweck der Organisation oder der Veranstaltung von Geldspielen – ohne die dazu notwendigen Konzessionen oder Bewilligungen zu besitzen – vermietet und somit bereitgestellt. In der Folge bot B._____ seinen Gästen vom 21. April 2020 bis 27. Mai 2020 (vgl. E. 4.5.1 hiervor), und damit ebenfalls für eine nicht erheblich lange Zeitdauer, drei Geldspielgeräte an, auf welchen sich je 42 als konzessionspflichtige Spielbankenspiele qualifizierte Spiele befanden (vgl. E. 4.4 hiervor). Die drei Geräte im Clublokal M._