Insgesamt wiegt das Tatverschulden mit Blick auf die Schwere der Widerhandlungen gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS noch als leicht (aber nicht sehr leicht), weshalb angesichts des Strafrahmens, der von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe reicht, die von der Vorinstanz festgelegte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen dem aufgrund der vorgenannten Umstände erstellten Verschulden des Beschuldigten angemessen Rechnung trägt. 5.4.2. Die Einsatzstrafe ist für die Widerhandlung gegen Art. 130 Abs. 1 lit. a BGS in der Tatvariante des Zurverfügungstellens im Zusammenhang mit dem Clublokal M._____ in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen.