Verschuldenserhöhend ist hingegen das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit zu berücksichtigen, über das der Beschuldigte verfügte, vermag er doch nichts Gegenteiliges darzulegen. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, vom Durchführen der Spielbankenspiele ohne die dafür nötigen Konzessionen oder Bewilligungen abzusehen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und somit auch sein Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).